GebOSt
§ 6Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- 1.
- die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
- 2.
- diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b61ea52039bd41b6504432c913d3c3845cce2032ff3c5471fc302e00aec0459f