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GebOSt

§ 4Kostenschuldner

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b61ea52039bd41b6504432c913d3c3845cce2032ff3c5471fc302e00aec0459f

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