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GebOSt

§ 3Kostengläubiger

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b61ea52039bd41b6504432c913d3c3845cce2032ff3c5471fc302e00aec0459f

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