EGStGB
Art 303Führungsaufsicht
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004690974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5f4c2a2b9d22b9e0c79e30bf39954cbfe13f190a31759d8cc9d5641e1ab676
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 68 StGBVoraussetzungen der Führungsaufsicht
„(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden. (2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen …“
- § 68f StGBFührungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
„… strafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.“