StGB
§ 75Wirkung der Einziehung
- 1.
- dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder
- 2.
- einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
- 1.
- wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
- 2.
- das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 136 BGBBehördliches Veräußerungsverbot
„… der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.“
- § 91 InsOAusschluß sonstigen Rechtserwerbs
„… rgerlichen Gesetzbuchs. (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.“
- § 111d StPOWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
„… ehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 56a IRGEntschädigung der verletzten Person
„… zu leisten. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs fortbestehen. (3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös des aus der …“
- § 459h StPOEntschädigung
„… ch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Rec …“