AntiDopG
§ 5Einziehung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR221010015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cad9845874d2f3a82b2d44d896e111994a24589cc18cbe12ca72aa854fba5238
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
„Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“