AO
§ 375Nebenfolgen
- 1.
- Steuerhinterziehung,
- 2.
- Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
- 3.
- Steuerhehlerei oder
- 4.
- Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
- 1.
- die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
- 2.
- die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 45 StGBVerlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
„… iche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs). (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, …“
- § 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
„… ehlerei bezieht, und 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“