PStG
§ 44bFeststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles
- 1.
- der Anerkennende oder die Mutter dem Standesamt durch Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Untersuchung zur Klärung des Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachweisen, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes oder eines anderen Kindes der Mutter ist, oder
- 2.
- das Standesamt feststellt, dass
- a)
- in einem deutschen Geburtenregister Anerkennender und Mutter als die Eltern eines anderen Kindes eingetragen sind und es keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Berichtigung des Geburtenregisters gibt,
- b)
- im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister die Ehe zwischen dem Anerkennenden und der Mutter eingetragen ist, oder
- c)
- im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung der Anerkennende und die Mutter seit mindestens 14 Monaten in einem deutschen Melderegister mit gemeinsamem Hauptwohnsitz geführt werden und sie über das Zusammenleben seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1598 BGBUnwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
„(1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten zuständigen Ausländerbehörde. (2) …“
- § 156 StGBFalsche Versicherung an Eides Statt
„… ummer 2 Buchstabe c und nach Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.“