StGB
§ 151Wertpapiere
- 1.
- Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
- 2.
- Aktien;
- 3.
- von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
- 4.
- Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
- 5.
- Reiseschecks.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 127 OWiGHerstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
„… die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahl …“
- § 128 OWiGHerstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
„… nach geeignet sind, a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder 2. Plat …“
- § 1 StrRehaHomGAufhebung von Urteilen
„… tzbuches in der vom 28. November 1973 bis einschließlich 10. Juni 1994 geltenden Fassung und 5. des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der vom 1. Juli 1968 bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung ergang …“