StGB
§ 148Wertzeichenfälschung
- 1.
- amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
- 2.
- falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
- 3.
- falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 FIDEVerzV
„… h) § 147 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit den §§ 151 und 152 des Strafgesetzbuches, i) § 148 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 152 des Strafgesetzbuches, j) § 149 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit den §§ 151 …“