StGB
§ 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- 1.
- die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
- 2.
- durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 FIDEVerzV
„… mit den §§ 151 und 152 des Strafgesetzbuches, k) § 152a Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, l) § 152b des Strafgesetzbuches, m) § 184 des Strafgesetzbuches, n) § 184a des Strafgesetzbuches, o) § 184b des Strafgesetzbuches, p) § 275 des Strafge …“
- § 127 OWiGHerstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
„… tz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, 2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeiche …“