StFachAngAusbV
§ 16Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
- 1.
- Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen,
- 2.
- sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten,
- 3.
- fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen,
- 4.
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 5.
- Mandantinnen und Mandanten über steuerrechtliche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
- 6.
- einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,
- 7.
- auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -einwände fachgerecht einzugehen,
- 8.
- analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und
- 9.
- über den Gesprächsanlass hinausgehende Mandantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.
- 1.
- Buchführungen anfertigen,
- 2.
- Entgeltabrechnungen durchführen,
- 3.
- Jahresabschlusserstellung vorbereiten,
- 4.
- betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen und
- 5.
- Steuererklärungen erstellen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a78ae47bec10371473a2833a068c237e9277078540e8c23ee97bbfd02d79f77