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SteinKAGSaarG

§ 5

Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011030957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 749d325018778b76f9cedd2c2c40df0d4d2b8f15bde1003fd1d3eda9dc12d19b

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