SteinKAGSaarG
§ 4
Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011030957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 749d325018778b76f9cedd2c2c40df0d4d2b8f15bde1003fd1d3eda9dc12d19b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 29 GBO
„… § 3 auf sie übergegangen ist, eine schriftliche Erklärung der Gesellschaft, die nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung bedarf.“