SteinKAGSaarG
§ 3
Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011030957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 749d325018778b76f9cedd2c2c40df0d4d2b8f15bde1003fd1d3eda9dc12d19b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 418 BGBErlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
„… Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldübergang nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erlischt das Unternehmen "S …“