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StBerGÄndG 3

§ 6Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015099975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0e3723009326f39ec67c7ee749ba2c1e4bb2c283f0a2e88842d32ac542a0eaf

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