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StBerGÄndG 3

§ 5Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015099975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0e3723009326f39ec67c7ee749ba2c1e4bb2c283f0a2e88842d32ac542a0eaf

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