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StBerGÄndG 3

§ 3Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015099975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0e3723009326f39ec67c7ee749ba2c1e4bb2c283f0a2e88842d32ac542a0eaf

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