StBerG
§ 86bSteuerberaterverzeichnis
- 1.
- bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
- a)
- der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
- b)
- der Zeitpunkt der Bestellung,
- c)
- der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
- d)
- die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
- e)
- die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
- f)
- die Berufsbezeichnung,
- g)
- bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
- h)
- sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;
- 2.
- bei Berufsausübungsgesellschaften:
- a)
- der Name oder die Firma und die Rechtsform,
- b)
- der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,
- c)
- der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
- d)
- die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,
- e)
- die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
- f)
- folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
- aa)
- bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
- bb)
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
- g)
- bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
- h)
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
- i)
- bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
- j)
- bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,
- k)
- sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013010961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8