StBerG
§ 85aAufgaben der Bundessteuerberaterkammer
- 1.
- in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
- 2.
- die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;
- 3.
- Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) aufzustellen;
- 4.
- in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 5.
- die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 6.
- Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
- 7.
- die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;
- 8.
- die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;
- 9.
- das Verzeichnis nach § 86b zu führen;
- 10.
- eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den
- a)
- Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,
- b)
- Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,
- c)
- Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,
- d)
- Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,
- e)
- Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;
- 11.
- die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;
- 12.
- die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden.
- 1.
- der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;
- 2.
- der Verschwiegenheitspflicht;
- 3.
- der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;
- 4.
- des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
- 5.
- des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 4d und 6;
- 6.
- der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;
- 7.
- der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;
- 8.
- der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;
- 9.
- der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
- 10.
- der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen;
- 11.
- der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
- 12.
- der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;
- 13.
- dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
- 14.
- der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;
- 15.
- der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;
- 16.
- der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;
- 17.
- der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013010961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 80a AOElektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
„… 12. die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden. (3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änder …“