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StBerG

§ 76eAnzeigepflichten

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen, Beruf, Wohnort, berufliche Niederlassung;
2.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
3.
Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter;
4.
in Fällen eines Wechsels eines mittelbaren Gesellschafters zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungsstruktur von der Berufsausübungsgesellschaft bis zu dem mittelbaren Gesellschafter, in dessen Person ein Wechsel stattfindet.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.
(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013010961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8

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