StBerG
§ 76bLöschung aus dem Berufsregister
- 1.
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
- a)
- die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
- die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2.
- anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
- die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
- der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3.
- nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
- sie aufgelöst sind,
- b)
- der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
- c)
- der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 4.
- weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013010961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8