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StBerG

§ 26Geschäftsprüfung

Steuerberatungsgesetz

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
1.
Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie
2.
Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist.
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein
1.
innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und
2.
innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013010961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8

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