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StBAPO

§ 86Bildung und Mitglieder

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Einführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Einweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.
(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde.
(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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