StBAPO
§ 87Aufgaben
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
- 1.
- Richtlinien aufzustellen für
- a)
- die Stoffgliederungspläne,
- b)
- die Lehrpläne,
- c)
- die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,
- d)
- die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie
- e)
- die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,
- 2.
- Maßnahmen zu empfehlen, die
- a)
- die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie
- b)
- der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbildungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung dienen,
- 3.
- Erfahrungen auszutauschen über
- a)
- die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und
- b)
- die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie
- 4.
- Tagungen vorzubereiten
- a)
- für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und
- b)
- für die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungseinrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie
- 5.
- Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1