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StBAPO

§ 87Aufgaben

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1.
Richtlinien aufzustellen für
a)
die Stoffgliederungspläne,
b)
die Lehrpläne,
c)
die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,
d)
die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie
e)
die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,
2.
Maßnahmen zu empfehlen, die
a)
die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie
b)
der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbildungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung dienen,
3.
Erfahrungen auszutauschen über
a)
die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und
b)
die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie
4.
Tagungen vorzubereiten
a)
für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und
b)
für die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungseinrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie
5.
Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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