StBAPO
§ 84Durchführung der berufspraktischen Einweisung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
- 1.
- in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und
- 2.
- vertraut gemacht mit den Aufgaben
- a)
- der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder
- b)
- der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt.
- 1.
- fünf Monate beim Finanzamt, davon
- a)
- mindestens zwei Monate in die Aufgaben der Veranlagung und
- b)
- zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung sowie
- 2.
- einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1