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StBAPO

§ 84Durchführung der berufspraktischen Einweisung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der berufspraktischen Einweisung
1.
in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und
2.
vertraut gemacht mit den Aufgaben
a)
der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder
b)
der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen
1.
fünf Monate beim Finanzamt, davon
a)
mindestens zwei Monate in die Aufgaben der Veranlagung und
b)
zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung sowie
2.
einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.
Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der sie oder ihn während der berufspraktischen Einweisungszeit anleitet und betreut, zu übertragen.
(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Amtsleitung der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.
(4) Die berufspraktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen, die für die Einweisung förderlich sind, ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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