(1) Für die berufspraktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten. Sie oder er ist zuständig für die Leitung der berufspraktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Amtsleitung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, die oder der die Beamtin oder den Beamten während der berufspraktischen Einweisung anleitet und betreut. In Ländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut machen.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur berufspraktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich oder elektronisch über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
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