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StBAG

§ 7Bundesfinanzakademie

Steuerbeamtenausbildungsgesetz

(1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.
(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.10.1996 I 1577;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2442

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006030961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a7b34e0c788b70103bf39a816cfa1f909a6537742b35b098fed2a6dea839170

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