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StBAG

§ 10Übergangsvorschrift zu § 9

Steuerbeamtenausbildungsgesetz

Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.10.1996 I 1577;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2442

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006030961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a7b34e0c788b70103bf39a816cfa1f909a6537742b35b098fed2a6dea839170

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