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StandVKlV

§ 3Anwendungsbestimmung

Verordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen

Diese Verordnung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 17. Dezember 2025 geschlossen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D70B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 342f17fb903c3061e1e51a74c41036b05349fcf93c078857fa72738244c6a073

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