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StaatsbegrAnO

IV.

Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003370966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f414ea99f3ba964c3bb66d51902346dc971911d85da58c09d49c3f7a2945d3da

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