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StaatsbegrAnO

I.

Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003370966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f414ea99f3ba964c3bb66d51902346dc971911d85da58c09d49c3f7a2945d3da

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