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SPV

§ 10Fortschreibung des Sonderungsplans

Sonderungsplanverordnung

Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR370100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5745f896e9df09004064be11c8c032ee9f19d5ed81429b5ebd9b53d218ab64b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 SPV

    „… 1, 13 BoSoG, bei Flurstücken 212 bis 214: Zerlegung gemäß §§ 4, 13 BoSoG, jeweils in Verbindung mit § 10 SPV.“