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SPV

§ 8Sonderungsvermerk

Sonderungsplanverordnung

(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein:
"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."
(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR370100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5745f896e9df09004064be11c8c032ee9f19d5ed81429b5ebd9b53d218ab64b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 BoSoGAblauf des Sonderungsverfahrens

    „… Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein: "Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am ( …“