(1) Die §§ 2, 3, 5 bis 9 gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr von anderen Stellen im öffentlichen Interesse errichtet und betrieben werden sollen. Die Zulässigkeit der Enteignung bestimmt sich in diesen Fällen nach den Vorschriften des Landesrechts. Zuständig ist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Für den Erlaß der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 ist die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig.
(3) Die nach den Vorschriften des Absatzes 1 durchzuführende Planfeststellung erfaßt das kreuzungsbeteiligte Stück einer Straße nur dann, wenn diese eine Bundesfernstraße ist.
(4) Wer eine nach den Vorschriften des Absatzes 1 errichtete Versuchsanlage betreiben will, hat vor der Inbetriebnahme Betriebsvorschriften aufzustellen und der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Die Betriebsvorschriften müssen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störungen und Schäden enthalten. Die Versuchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Betriebsvorschriften genehmigt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474
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