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SpurVerkErprG

§ 10Enteignung

Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

(1) Für Zwecke des Baues und der Änderung der Versuchsanlage ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen sind die Enteignungsgesetze der Länder anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002410976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf17a54fca3be3d6119ace925a444cb230008072fc4ab90297315293e006ec2b

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