(1) Die Versuchsanlage nach § 1 wird vom Bund verwaltet und betrieben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Stellen, denen die Verwaltung und der Betrieb der Versuchsanlage nach seinen Weisungen obliegen. Die Durchführung des Betriebs kann auch einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt für die Versuchsanlage Betriebsvorschriften als allgemeine Verwaltungsvorschriften. Die Betriebsvorschriften müssen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störungen und Schäden enthalten. Die Versuchsanlage darf erst nach Erlaß der Betriebsvorschriften in Betrieb genommen werden.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 mit der Verwaltung der Versuchsanlage bestimmte Stelle hat selbst dafür einzustehen, daß die Versuchsanlage sowie die auf ihr verkehrenden Fahrzeuge während des Baues oder während des Betriebs allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch andere Behörden finden insoweit nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474
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