(1) Für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner bis zu dem Betrag, den die Gläubiger erhalten hätten, wenn die Spaltung nicht durchgeführt worden wäre. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes dieser Gesellschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht steht Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Den Inhabern von Rechten in einer übertragenden Gesellschaft, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in einer der neuen Gesellschaften zu gewähren, soweit dies nicht durch eine Umgestaltung der bisherigen Rechte in der übertragenden Gesellschaft geschehen kann. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
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