SpruchG
§ 5Antragsgegner
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
- 1.
- der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 3.
- der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
- 5.
- der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 7.
- der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;
- 8.
- der Nummer 8 gegen den Bieter
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083810003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a60f16afad21cc5db3847ec56a1ab83415cd3484b2b5440a9a1898377df76bc3