SpruchG
§ 3Antragsberechtigung
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
- 1.
- der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;
- 3.
- der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;
- 4.
- der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 5.
- der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 6.
- der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied;
- 7.
- der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083810003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a60f16afad21cc5db3847ec56a1ab83415cd3484b2b5440a9a1898377df76bc3