SpruchG
§ 2Zuständigkeit
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
- 1.
- über die Abgabe von Verfahren;
- 2.
- im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
- 3.
- über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
- 4.
- über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
- 5.
- in den Fällen des § 6;
- 6.
- über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
- 7.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 8.
- über die Verbindung von Verfahren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083810003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a60f16afad21cc5db3847ec56a1ab83415cd3484b2b5440a9a1898377df76bc3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 FamFGGerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
„… nheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anste …“