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SpruchG

§ 11aErmittlung der Kompensation durch das Gericht

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083810003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a60f16afad21cc5db3847ec56a1ab83415cd3484b2b5440a9a1898377df76bc3

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