SpruchG
§ 11Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
- 1.
- dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
- 2.
- einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083810003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a60f16afad21cc5db3847ec56a1ab83415cd3484b2b5440a9a1898377df76bc3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 164 ZPOProtokollberichtigung
„… das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… igt sich auf .......... 0,5 13503 Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... 1,0 13504 Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nu …“