SpruchG
§ 14Bekanntmachung der Entscheidung
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
- 1.
- der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
- 3.
- der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
- 5.
- der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft;
- 7.
- der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und
- 8.
- der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083810003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a60f16afad21cc5db3847ec56a1ab83415cd3484b2b5440a9a1898377df76bc3