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SportfAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Sport und Bewegung;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
2.2
Leistungsangebote,
2.3
Beschaffung;
3.
Marketing:
3.1
Verkauf,
3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
4.
Planung und Organisation von Veranstaltungen;
5.
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
6.
Rechnungsvorgänge und Kalkulation;
7.
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;
8.
Training;
9.
Wettkampfdurchführung;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Information, Kommunikation und Kooperation:
2.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2
Arbeitsorganisation,
2.3
Teamarbeit und Kooperation,
2.4
Kundenorientierte Kommunikation.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124200007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7634e63653115d0d5f6f9baa6e69037006e7087cf86ee79e1e8e410f733d7df6

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