SportfAusbV
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
- 1.
- Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,
- 2.
- Training und Wettkampf,
- 3.
- Sportpraktische Anleitung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,
- b)
- Beschaffungsvorgänge bearbeiten,
- c)
- Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,
- d)
- Arbeitsprozesse gestalten,
- e)
- Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen
kann; - 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Trainingsbedingungen planen,
- b)
- Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,
- c)
- Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,
- d)
- die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten
kann; - 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- eine Trainingseinheit planen,
- b)
- eine Trainingsmethode anwenden,
- c)
- sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie
- d)
- eine Gruppe anleiten und betreuen
kann; - 2.
- der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;
- 3.
- das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;
- 4.
- die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Training und Wettkampf | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung | 30 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124200007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7634e63653115d0d5f6f9baa6e69037006e7087cf86ee79e1e8e410f733d7df6