BinSch-SportbootVermV
Anlage 6(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Bestehen einer Haftpflichtversicherung
- 2.
- Länge <= 15 m
- 3.
- Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
- 4.
- Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
- 5.
- Ausrüstung:
- a)
- Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord
- b)
- 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
- c)
- zulassungsfreie Signalmittel
- d)
- Rettungsring mit Sicherheitsleine
- e)
- 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
- f)
- Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
- g)
- Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
- h)
- Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
- i)
- Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR057210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98ae3a4466b14fac1bcd7966bf36d346c0a605be8863a64c015d17a72f8cd11f