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BinSch-SportbootVermV

Anlage 6(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2.
Länge <= 15 m
3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
4.
Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5.
Ausrüstung:
a)
Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord
b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
c)
zulassungsfreie Signalmittel
d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine
e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98ae3a4466b14fac1bcd7966bf36d346c0a605be8863a64c015d17a72f8cd11f

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