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SpielV

§ 11

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1) Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.
(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zulassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001530962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 33c GewOSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    „(1) Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt. (2) Die Zulassung der Baua …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 PTBBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

    „… ung (SpielV) Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO Zeitgebühr nach Anlage 2 2 Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens so …“