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UnbBeschErtV

§ 4

Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält
1.
Bezeichnung des Spieles,
2.
a)
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b)
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,
3.
Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,
4.
Spielregeln und Gewinnplan,
5.
Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,
6.
Angabe der Geltungsdauer,
7.
etwaige Nebenbestimmungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001520962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad32cdad61bf199aa5ee7a6a2b35be9639027ec45cd9e0db46ffeb25b82e0c59

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… tungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand Abschnitt 10 Waffengesetz (WaffG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefr …“