UnbBeschErtV
§ 4
- 1.
- Bezeichnung des Spieles,
- 2.
- a)
- im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b)im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,
- 3.
- Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,
- 4.
- Spielregeln und Gewinnplan,
- 5.
- Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,
- 6.
- Angabe der Geltungsdauer,
- 7.
- etwaige Nebenbestimmungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001520962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad32cdad61bf199aa5ee7a6a2b35be9639027ec45cd9e0db46ffeb25b82e0c59
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… tungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand Abschnitt 10 Waffengesetz (WaffG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefr …“