UnbBeschErtV
§ 3
- 1.
- dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
- 2.
- in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001520962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad32cdad61bf199aa5ee7a6a2b35be9639027ec45cd9e0db46ffeb25b82e0c59
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… bedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) 1.1 für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand 1.2 für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand 2 Erteilung einer Un …“