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UnbBeschErtV

§ 3

Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung

(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
1.
dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
2.
in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001520962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad32cdad61bf199aa5ee7a6a2b35be9639027ec45cd9e0db46ffeb25b82e0c59

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… bedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) 1.1 für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand 1.2 für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand 2 Erteilung einer Un …“